*laut FahrschAusbO §6 (1) sind wir dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Ausbildungsziele erreicht wurden: "Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind."
Das unvermeidbare einer Führerscheinausbildung sind die beiden Prüfungen.
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